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Recht · Mai 2026

GEMA-Tarif U-K für Cover-Konzerte: Wie Klein-Welt-Veranstalter die 5–12 % berechnen

Der GEMA-Tarif U-K regelt seit Jahrzehnten die Abrechnung von Live-Konzerten der Unterhaltungs- und Tanzmusik. Für kleine Cover-Konzerte ist die Berechnung übersichtlicher, als es im ersten Blick scheint.

Wer in der DACH-Region ein Cover-Konzert veranstaltet, kommt an einer Adresse nicht vorbei: der GEMA. Die deutsche Verwertungsgesellschaft, die nach eigenen Angaben in einer ihrer Vorläuferorganisationen bis 1903 zurückreicht und seit 1947 in ihrer heutigen Form firmiert, verwaltet die Aufführungsrechte für rund 90.000 Mitglieder sowie über Gegenseitigkeitsverträge das Repertoire mehrerer Millionen ausländischer Urheber:innen.

Für Konzertveranstaltungen mit Live-Musik – also auch für jedes klassische Cover-Band-Konzert in einer Kneipe, einem Vereinsheim oder einem Stadtfest-Zelt – greift in der Regel der Tarif U-K. Das Kürzel steht für „Unterhaltungsmusik, Konzerte”. Daneben existieren zahlreiche Sondertarife (etwa T für Tanzveranstaltungen, M-V für Vereinsfeste mit angeschlossener Bewirtschaftung, U-ST für Straßenfeste), die in spezifischen Konstellationen vor U-K rangieren können. Die Grundlogik aber bleibt: Wer urheberrechtlich geschütztes Repertoire öffentlich aufführen lässt, meldet das Konzert vor der Veranstaltung an und rechnet die fällige Vergütung danach ab.

Was U-K eigentlich abrechnet

Die Berechnung im Tarif U-K richtet sich nach zwei Faktoren: nach den Bruttoeintrittsgeldern und nach der Saalkapazität bzw. der tatsächlichen Besucher:innen-Zahl. Aus dem Zusammenspiel ergibt sich ein Vergütungssatz, der – Stand 2026 und nach öffentlich einsehbaren Tarifveröffentlichungen der GEMA – in der Regel zwischen etwa 5 und 12 Prozent der Brutto-Einnahmen liege. Die genauen Prozentwerte und Mindestvergütungen werden jährlich angepasst und sind auf gema.de in der aktuellen Tariftabelle abrufbar.

Praktisch heißt das: Eine Cover-Band, die in einer Halle mit 200 verkauften Tickets zu je 15 Euro Eintritt auftritt, generiert eine Brutto-Tageskasse von 3.000 Euro. Auf diese Brutto-Summe wird der entsprechende U-K-Prozentsatz angewendet, vermindert um einen pauschalen Mehrwertsteuer-Anteil. Die konkrete Vergütung in einem solchen Fall sei – grob geschätzt – im niedrigen dreistelligen Bereich anzusiedeln, vorbehaltlich der jährlich aktualisierten Tarifsätze und etwaiger Mindestvergütungen.

Der GEMA-Vermutung und ihre Folgen

Im deutschen Recht gilt seit Jahrzehnten die sogenannte GEMA-Vermutung: Bei einer öffentlichen Aufführung von Musik wird zunächst angenommen, dass die aufgeführten Werke im GEMA-Repertoire enthalten seien. Will ein:e Veranstalter:in das Gegenteil belegen, muss er oder sie nachweisen, dass ausschließlich gemeinfreie Werke oder Werke nicht von der GEMA vertretener Urheber:innen aufgeführt wurden. In der Cover-Praxis ist dieser Nachweis fast nie zu führen – jedes Stück eines lebenden oder bis vor maximal 70 Jahren verstorbenen Komponisten beziehungsweise einer entsprechenden Komponistin fällt in den geschützten Bereich.

Die Schutzfrist endet nach §64 UrhG (Stand 2026) siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin. Wer 2026 also eine Cover-Band mit ausschließlich gemeinfreiem Repertoire betreibt, muss bei Komponist:innen ansetzen, die spätestens 1955 verstorben sind. Das gilt für klassisches Repertoire bis zum mittleren neunzehnten Jahrhundert, für Volkslieder traditioneller Herkunft und für eine sehr begrenzte Anzahl früh-jazziger Stücke, deren Komponist:innen entsprechend früh verstorben sind. Praktisch existieren Cover-Bands in diesem Segment kaum.

Anmeldung, Meldung, Abrechnung

Der typische Ablauf für eine Klein-Welt-Veranstaltung sieht – idealtypisch – so aus:

Vor dem Konzert meldet der:die Veranstalter:in die geplante Veranstaltung bei der GEMA an. Das Online-Meldeportal der GEMA verlangt unter anderem Angaben zu Veranstaltungsort, Saalkapazität, Eintrittspreis und voraussichtlicher Brutto-Einnahme. Auf Basis dieser Daten berechnet die GEMA die voraussichtliche Vergütung, stellt eine Rechnung und ermöglicht in vielen Fällen eine Vorabzahlung.

Nach dem Konzert übermittelt der:die Veranstalter:in – oder die Band stellvertretend – die sogenannte Musikfolge: eine Liste aller tatsächlich aufgeführten Stücke. Diese Liste ist die Grundlage, auf der die GEMA die Tantiemen an die jeweiligen Komponist:innen und Verlage ausschüttet. Wer also als Cover-Band „Hotel California” spielt, sorgt mittelbar dafür, dass ein anteiliger Betrag an die Erben von Don Felder beziehungsweise an die Erbengemeinschaft Don Henleys / Glenn Freys (falls schon einschlägig) fließt. Bei Cover-Versionen von Stücken aus dem Sony-, Universal- oder Warner-Verlagskatalog läuft ein Anteil an die jeweilige Verlagsstelle.

Die Musikfolge wird in der Cover-Praxis häufig vernachlässigt – ein Fehler. Ohne korrekte Musikfolge kann die GEMA die Tantiemen nicht zielgenau ausschütten, und für die Urheber:innen entstehen Ausfälle, die über die sogenannte „Schwarze Liste” auch den Veranstaltungsbetrieb belasten können.

Der Klein-Welt-Sonderfall: Vereinsfeste und freie Eintritte

Eine in der DACH-Klein-Welt-Veranstaltung häufig auftauchende Konstellation ist das Vereinsfest mit freiem Eintritt, bei dem die Cover-Band auf einer Open-Air-Bühne spielt und das Publikum sich aus Vorbeischlendernden, Vereinsmitgliedern und Gästen zusammensetzt. Hier gilt nicht der reine U-K-Tarif, sondern in der Regel ein Sondertarif, der die Saalkapazität, die Bewirtschaftungseinnahmen und die Bühnenfläche berücksichtigt.

Konkret heißt das: Auch ohne Eintrittsgeld fallen GEMA-Gebühren an, weil die Aufführung öffentlich ist und das Repertoire geschützt. Die Höhe der Gebühr orientiert sich an einer pauschalen Berechnung über die Fläche der Veranstaltung beziehungsweise die zu erwartenden Besucher:innen-Zahlen. Wer ein Stadtfest mit 1.000 Quadratmetern Bühnen- und Publikumsfläche organisiert, wird – nach den aktuellen Tarifveröffentlichungen, Stand 2026 – mit einer dreistelligen GEMA-Forderung pro Tag zu rechnen haben. Die genaue Summe variiert je nach Bundesland, Veranstaltungsart und Pauschalvertrags-Konstellation der trägerorganisationszugehörigen Vereinigungen erheblich.

Viele DACH-Kommunen und Trägerverbände halten Pauschalverträge mit der GEMA, durch die einzelne Vereinsveranstaltungen abgegolten sind. Vor dem Konzert lohnt der Anruf beim örtlichen Kulturamt oder Vereinsdachverband: Liegt ein Pauschalvertrag vor, entfällt die Einzelanmeldung – nicht aber die Musikfolge.

Der Sonderfall Schweiz und Österreich

Im DACH-Raum existieren neben der GEMA zwei vergleichbare Verwertungsgesellschaften, die für österreichische und schweizerische Cover-Veranstaltungen zuständig sind. In Österreich ist das die AKM (Autoren, Komponisten und Musikverleger), gegründet 1897. In der Schweiz wirkt die SUISA, deren Vorläuferorganisationen bis in die zwanziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts zurückreichen. Beide Gesellschaften haben mit der GEMA Gegenseitigkeitsverträge geschlossen, sodass das international vertretene Repertoire faktisch unabhängig vom Veranstaltungsort wahrgenommen wird.

Die Tarif-Logik ist in beiden Ländern verwandt, aber nicht identisch mit der deutschen U-K-Klassik. Die AKM rechnet in Österreich Konzertveranstaltungen über einen vergleichbaren Prozentsatz-Tarif ab, mit teils abweichenden Mindestvergütungen. Die SUISA arbeitet in der Schweiz mit dem „Gemeinsamen Tarif K”, der Aufführungsrechte und mechanische Rechte zusammenfasst und in der Praxis – Stand 2026 – eine Tarif-Spanne im Bereich der deutschen U-K-Klassik abbildet. Cover-Bands, die DACH-übergreifend touren, sollten die Anmeldung bei der jeweils zuständigen Verwertungsgesellschaft als Standardroutine in den Tourablauf integrieren.

Die Musikfolge in der digitalen Praxis

Die GEMA hat in den letzten Jahren die digitalen Werkzeuge für Veranstalter:innen und Künstler:innen erheblich ausgebaut. Das Online-Portal „myGEMA” erlaubt Anmeldung, Musikfolge-Erfassung und Rechnungs-Abwicklung in einem geschlossenen Workflow. Für Cover-Bands, die regelmäßig auftreten, lohnt sich ein eigenes Mitgliedskonto, auch wenn die Band selbst keine eigene Komposition verwaltet – das Konto erleichtert die Musikfolge-Übermittlung an Veranstalter:innen und stellt sicher, dass die Werkverzeichnis-Daten korrekt erfasst werden.

In der Praxis hat sich die Musikfolge-Erfassung in den letzten Jahren weiter standardisiert. Während früher handschriftliche Listen oder PDF-Tabellen üblich waren, akzeptiert die GEMA heute strukturierte Datenformate, die unter anderem aus DJ- und Set-List-Software exportierbar sind. Für Cover-Bands existieren mehrere Apps, die das Repertoire stückweise verwalten und nach Konzertende einen GEMA-konformen Export erzeugen. Der zeitliche Aufwand sinkt damit erheblich; technisch ist die korrekte Musikfolge-Übermittlung 2026 in den meisten Konstellationen eine Sache weniger Minuten.

Was Cover-Bands selbst beitragen sollten

Auch wenn die GEMA-Pflicht formal beim Veranstalter oder bei der Veranstalterin liegt: Cover-Bands haben ein eigenes Interesse an korrekter Abrechnung. Wer regelmäßig auftritt, sollte eine standardisierte Musikfolge-Vorlage führen, in der jeder Song mit Originaltitel, Komponist:in und (sofern erinnerlich) Verlag erfasst ist. Diese Liste lässt sich nach jedem Konzert in wenigen Minuten ergänzen und an den:die Veranstalter:in weitergeben.

Mittelfristig zahlt sich das auch für die Cover-Szene selbst aus: Eine ordentlich gemeldete Cover-Aufführung trägt dazu bei, dass die Komponist:innen weiter komponieren – und die Songs entstehen, die in zehn Jahren das nächste Cover-Band-Repertoire bilden werden. Die GEMA-Pflicht ist keine Schikane, sondern die Geschäftsgrundlage der Cover-Tradition. Wer sie ernst nimmt, sichert sich das eigene Repertoire der Zukunft.

Die häufigsten Missverständnisse

Drei Missverständnisse tauchen in der DACH-Klein-Welt-Cover-Klassik regelmäßig auf. Erstens die Annahme, eine Cover-Version sei „nur” eine Reproduktion und unterliege deshalb nicht der GEMA-Pflicht. Das Gegenteil ist der Fall: Genau die Tatsache, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich aufgeführt wird, löst die GEMA-Pflicht aus – unabhängig davon, ob das Werk im Original oder in einer Bearbeitung gespielt wird.

Zweitens die Annahme, ein eigens komponierter „Anteil” in der Cover-Version (etwa ein verlängertes Solo, eine umgestellte Akkordfolge, ein angefügter Outro-Teil) entbinde von der GEMA-Pflicht. Auch das ist nicht zutreffend. Eine Cover-Version bleibt urheberrechtlich eine Aufführung des Original-Werks; eigenständige Bearbeitungen sind nur dann werkrechtlich relevant, wenn sie die Schwelle zur „eigentümlichen Schöpfung” überschreiten – ein Maßstab, der in der Cover-Praxis sehr selten erreicht wird.

Drittens die Annahme, eine ausländische Cover-Version (etwa ein US-Stück, das in Deutschland nicht im Original-Repertoire registriert sei) entgehe der GEMA. Auch hier ist das Gegenteil der Fall: Über die internationalen Gegenseitigkeitsverträge nimmt die GEMA das Repertoire ausländischer Verwertungsgesellschaften (BMI und ASCAP in den USA, PRS for Music im Vereinigten Königreich, SACEM in Frankreich) in der DACH-Region treuhänderisch wahr und schüttet die Tantiemen über das Cross-Border-System aus. Ein Eagles-Stück in Berlin ist GEMA-pflichtig; ein U2-Stück in Wien ist AKM-pflichtig; ein französisches Chanson in Zürich ist SUISA-pflichtig. Die Schutzlogik kennt keine Sprach- oder Herkunftsgrenze.

Wer diese drei Missverständnisse aus dem Kopf bekommt, hat die GEMA-Pflicht in ihrer Grundstruktur verstanden – und kann sich der eigentlichen Aufgabe widmen: dem Konzert.


Ressort: Recht